top of page
Logo Tieri Engineering

AGB

der TIERI ENGINEERING

​
I. GRUNDLEGENDE VERPFLICHTUNGEN BEIDER PARTEIEN
  1. Der Vertrag zwischen Auftraggeber und der TIERI ENGINEERING kommt zustande, wenn Name und Adresse sowie die wesentlichen Punkte des Auftrages schriftlich vorliegen und von TIERI ENGINEERING akzeptiert sind. 

  2. TIERI ENGINEERING verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft und verantwortungsvoll, auf der Basis des Gesetzes und den Grundsätzen von Treu und Glauben, auszuüben. Sie vermeidet Verbindungen und Tätigkeiten die ihre Entscheidungsfreiheit oder Objektivität beeinträchtigen können oder durch die ein Interessenkonflikt  entsteht, der den Auftrag betrifft.   

  3. Die TIERI ENGINEERING handelt ausschliesslich nach den Instruktionen, die ihr vom Auftraggeber erteilt werden. Alle aus den dienstleistungstechnischen Handlungen entstehenden Rechte werden von der TIERI ENGINEERING ausschliesslich für Rechnung und nach Weisung des Auftraggebers ausgeübt.

  4. Vorbehalten bleiben in allen Fällen die Schranken, die der TIERI ENGINEERING durch juristische Regelungen und die Standesregeln einer anerkannten Organisation auferlegt werden.

  5. Der Auftraggeber garantiert, dass die zu verwaltende Dienstleistung nicht durch Rechtsverletzungen erworben wurde.

 

II. INSTRUKTION UND INFORMATION
  1. Der Auftraggeber bezeichnet der TIERI ENGINEERING gegenüber die instruktionsberechtigten Personen und überlässt ihr ein eigenhändiges Unterschriftenmuster der betreffenden Personen.

  2. Sämtliche Instruktionen an die TIERI ENGINEERING haben in schriftlicher Form bzw. per E-Mail zu erfolgen. In der Praxis können auch mündliche Instruktionen der Fall sein, welche jedoch im Interesse beider Parteien bestmöglich dokumentiert werden müssen. Weiter sind auch telefonisch erteilte Instruktionen unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die tieri engineering ist nicht verpflichtet, ohne Instruktion des Auftraggebers auf eigene Initiative hin zu handeln. Sie kann jedoch in dringenden Fällen von sich aus Massnahmen treffen, wobei sie den mutmasslichen Interessen des Auftraggebers so gut wie möglich Rechnung trägt. Über die so getroffenen Massnahmen wird der Auftraggeber von der TIERI ENGINEERING jeweils sobald wie möglich informiert.

  3. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der TIERI ENGINEERING sämtliche Auskünfte, Unterlagen oder technische Hilfe zu verschaffen, die für die Ausführung des Mandates erforderlich sind. Die tieri engineering kann die Weiterführung des Mandates vom Erhalt der oben erwähnten Auskünfte und Unterlagen abhängig machen. Die tieri engineering informiert den Auftraggeber gemäss dessen Instruktion. Sie hat die Möglichkeit der Zurückhaltung von Post und Informationen, sofern gesetzliche Verpflichtungen dazu bestehen. 

  4. Die TIERI ENGINEERING ist ermächtigt, die zuständigen Behörden und Drittparteien über diesen Vertrag in Kenntnis zu setzen und Auskunft über das Mandat / Projekt oder deren Informationen zu erteilen. Gegenüber anderen Personen und Unternehmen verpflichtet sich die TIERI ENGINEERING für Ihre Angestellten und Beauftragten zur Geheimhaltung während des Vertragsverhältnisses und nach dessen Beendigung. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung besteht auch dann, wenn der Auftrag nicht zustande kommt.  

  5. Die TIERI ENGINEERING und deren Mitarbeiter werden von der Verschwiegenheitspflicht befreit, 

    1. bei ausdrücklicher Einwilligung des Auftraggebers. Falls Interessen Dritter betroffen sind, ist deren Einverständnis erforderlich. 

    2. wenn die geheim zu haltenden Tatsachen allgemein bekannt werden

  6. Wenn die TIERI ENGINEERING Dritte zur Erledigung des Auftrages heranziehen will, benötigt sie eine schriftliche Erlaubnis des Auftraggebers. Die TIERI ENGINEERING hat darauf zu achten, dass diese ausreichend qualifiziert sind. Mit diesen Personen oder Unternehmen muss die TIERI ENGINEERING eine Geheimhaltungsvereinbarung treffen, die ebenso streng ist wie die der sie selber unterliegt. 

 

III. RISIKO UND HAFTUNG
  1. Die TIERI ENGINEERING übt ihre Tätigkeit ausschliesslich auf das Risiko des Auftraggebers aus. Der tieri engineering dürfen aus der Dienstleistung keine Risiken erwachsen. Alle betreffenden Kosten und andern Lasten (z.B. Abschreibungen, Verluste, Spesen usw.) sind ausschliesslich vom Auftraggeber zu tragen.

  2. Soweit die TIERI ENGINEERING in Übereinstimmung mit den vorliegenden Bestimmungen handelt, ist sie von der Haftung aus der Ausübung ihres Mandates befreit.

  3. Die TIERI ENGINEERING haftet für schuldhafte und fahrlässige Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten.  Von  einer darüber hinausgehenden Haftung ist sie befreit. Dies  gilt auch für alle Personen, denen die TIERI ENGINEERING die Besorgung von Geschäften befugtermassen übertragen hat, siehe Ziffer II.4.

 

IV. VERGÜTUNG
  1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der TIERI ENGINEERING alle Auslagen, die sie im Rahmen des Mandates übernimmt zu vergüten. Sollte für TIERI ENGINEERING durch die Ausübung des Mandates Schaden entstehen verpflichtet sich der Auftraggeber diesen zu ersetzen, sofern  es sich nicht um Schaden handelt, der durch schuldhaftes, vertragswidriges Verhalten der TIERI ENGINEERING entstanden ist.

  2. Für die Ausübung des Mandates bezahlt der Auftraggeber der TIERI ENGINEERING Vergütungen gemäss der Tarifliste, die integrierter Bestandteil dieses Vertrages ist. Die TIERI ENGINEERING hat das Recht, Tarife zu ändern. Sie hat dies dem Kunden einen Monat vorher anzukündigen.

  3. Der TIERI ENGINEERING wird zur Befriedigung ihrer Forderungen ausdrücklich das Recht zur Verrechnung eingeräumt.
     

V. BEENDIGUNG
  1. Der vorliegende Auftrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich widerrufen werden.

  2. Erfolgt der Widerruf zur Unzeit, haftet der Zurücktretende für den verursachten Schaden. Sofern dem Widerruf eine Frist von mindestens drei Monaten vorangeht, gilt er nicht als zur Unzeit erfolgt. 

  3. Der Auftrag erlischt nicht mit dem Tod, der Handlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Auftraggebers. Die TIERI ENGINEERING verpflichtet sich, das Geschäft so lange zu besorgen, bis der Auftraggeber oder seine Rechtsnachfolger das selber tun können, sofern die Beendigung des Auftrags deren Interessen gefährden würde. Die Erben oder Rechtsnachfolger können den Auftrag jederzeit widerrufen.

  4. Die TIERI ENGINEERING kann den Auftrag sofort und ohne weitere Verpflichtungen niederlegen, wenn sich herausstellt, dass das zu verwaltende Mandat mit Rechtsverletzungen zusammenhängt oder durch solche erworben wurde oder der Auftraggeber sich sonst rechtswidrig verhält. Für geleistete Arbeit wird die TIERI ENGINEERING trotzdem wie vereinbart entschädigt. 
     

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
  1. Diese AGB können nur schriftlich abgeändert werden.

  2. Für diesen Vertrag gilt schweizerisches Recht, namentlich die Bestimmungen des OR. 

  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verfahrensarten ist der Sitz der TIERI ENGINEERING, also Zürich.

bottom of page